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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 16.10.2008, Aktenzeichen: 9 A 974/06 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 974/06

Urteil vom 16.10.2008


Leitsatz:Für die Begründung des Wasserentnahmeentgelttatbestands ist auf den Zeitpunkt der zeitgleich mit oder nach der Wasserentnahme erfolgenden Nutzungszuführung abzustellen; unerheblich ist, ob der Nutzungserfolg eintritt. Wassermengen, die im Anschluss daran verloren gehen, bleiben auch dann entgeltpflichtig, wenn sie dem Naturhaushalt nach der Entnahme und Nutzungszuführung unmittelbar oder mittelbar wieder zugeführt werden.
Rechtsgebiete:WasEG
Vorschriften:WasEG NRW § 1,
Verfahrensgang:VG Arnsberg, 11 K 3735/04
Rechtskraft:ja

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