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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 16.10.2008, Aktenzeichen: 9 A 1385/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 9 A 1385/08

Urteil vom 16.10.2008


Leitsatz:Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß.

Für die Begründung der Entgeltpflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Wasserentnahme zugleich eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG darstellt; dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Wasserentnahme im Rahmen eines Gewässerausbaus (§ 3 Abs. 3 WHG) erfolgt.

Die Entnahme von Wasser, das den Betrieb der Kiesaufbereitungsanlage ermöglicht, erfüllt auch dann den Entgelttatbestand, wenn das Wasser mangels Materialaufgabe nicht unmittelbar zur Kieswäsche eingesetzt wird.

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW (erlaubnisfreie Benutzungen nach § 24 WHG) findet auf Maßnahmen des Gewässerausbaus keine Anwendung.
Rechtsgebiete:GG, WasEG NRW, WHG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, WasEG NRW § 1, WHG § 3, WHG § 24,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 8 K 3982/06

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