JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 16.10.2008, Aktenzeichen: 9 A 1385/08
| Leitsatz: | Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts in Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. Für die Begründung der Entgeltpflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Wasserentnahme zugleich eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG darstellt; dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob die Wasserentnahme im Rahmen eines Gewässerausbaus (§ 3 Abs. 3 WHG) erfolgt. Die Entnahme von Wasser, das den Betrieb der Kiesaufbereitungsanlage ermöglicht, erfüllt auch dann den Entgelttatbestand, wenn das Wasser mangels Materialaufgabe nicht unmittelbar zur Kieswäsche eingesetzt wird. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG NRW (erlaubnisfreie Benutzungen nach § 24 WHG) findet auf Maßnahmen des Gewässerausbaus keine Anwendung. |
| Rechtsgebiete: | GG, WasEG NRW, WHG |
| Vorschriften: | GG Art. 3 Abs. 1, WasEG NRW § 1, WHG § 3, WHG § 24, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 8 K 3982/06 |
Um den Volltext vom OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil vom 16.10.2008, Aktenzeichen: 9 A 1385/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - 16.10.2008, 9 A 1385/08" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum