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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 16.10.2007, Aktenzeichen: 8 A 762/07 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 A 762/07

Urteil vom 16.10.2007


Leitsatz:1. § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 stellt die Entscheidung darüber, ob im Falle eines ohne erforderliche Gestattung oder Anzeige vorgenommenen Eingriffs in Natur und Landschaft eingeschritten wird, nicht in das Ermessen der Behörde.

2. Die Auswahl zwischen den in § 6 Abs. 6 LG NRW 2001 genannten Maßnahmen - Wiederherstellung des früheren Zustands, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Zahlung eines Ersatzgeldes - steht nicht im freien Ermessen der Behörde. Die in Betracht kommenden Maßnahmen stehen in einem abgestuften, durch das Gesetz vorgegebenen Rangverhältnis. Danach ist die Behörde verpflichtet, eine Wiederherstellung des früheren Zustands zu verlangen, wenn der Eingriff nicht zugelassen werden kann. Handelt es sich um einen genehmigungsfähigen Eingriff, sind Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen.
Rechtsgebiete:LG NRW 2001
Vorschriften:LG NRW 2001 § 4, LG NRW 2001 § 6 Abs. 6,
Verfahrensgang:VG Münster 7 K 3063/01

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