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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen: 6 A 1127/05 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 A 1127/05

Urteil vom 15.11.2006


Leitsatz:Die Bewilligung von Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung (heute: Elternzeit nach der Elternzeitverordnung) ist ein mitwirkungsbedürftiger bzw. antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Das Fehlen eines Antrags führt zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl ausgesprochenen Bewilligung.

§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV (heute: § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO), wonach bei Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs (heute: der Elternzeit), die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig sind und bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs (heute: der Elternzeit) Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden dürfen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 28.5.2003 - 6 A 648/01 -).
Rechtsgebiete:ErzUV
Vorschriften:ErzUV § 3 Abs. 1 Satz 4,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 1 K 4706/02

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