JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 15.10.2003, Aktenzeichen: 1 A 2338/01
| Leitsatz: | 1. Die Erklärung des Dienstherrn, dass einer bestimmten streitigen Beurteilung bei künftigen Personalauswahlentscheidungen keine Bedeutung mehr zukommen werde, führt für sich nicht schon zum Verlust der rechtlichen Zweckbestimmung der Beurteilung. Jene Erklärung lässt das Rechtsschutzinteresse einer anhängigen Klage gegen die Beurteilung nicht entfallen, nachdem in der neueren Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200 und vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202) geklärt ist, dass in Personalauswahlverfahren bei Leistungsgleichstand der Bewerber ein Rückgriff auf voran gegangene Beurteilungen der Heranziehung von Hilfskriterien zwingend vorgeht. 2. Zur Bewertung der Regelbeurteilung eines Richters auf Lebenszeit als rechtswidrig, die unter fehlerhafter Auswahl und Gewichtung beigezogener Akten, in Anwendung ungleicher Maßstäbe, aufgrund rechtlich und tatsächlich unzutreffender Annahmen hinsichtlich der richterlichen Arbeitsweise und unter Missachtung der richterlichen Unabhängigkeit abgegeben worden ist. 3. Zum rechtlichen Maßstab und zu einzelnen Fehlern bei der Auswahl und Gewichtung von im Beurteilungszeitraum bearbeiteten Akten, die der Beurteiler zur Grundlage der dienstlichen Beurteilung machen will (Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 12.12.1991 - 12 A 1975/88 -, NWVBl. 1992, 171). 4. Die Verwaltungsgerichte sind befugt, im Rahmen der Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung auch etwaige Verstöße gegen die richterliche Unabhängigkeit zu berücksichtigen. Insoweit liegt ein unteilbarer Streitgegenstand vor. Die Behauptung (und Darlegung) eines Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit ist als ein tatsächliches und rechtliches Begründungselement des Streitgegenstandes zu bewerten und deswegen in die umfassende gerichtliche Prüfung der beanstandeten Beurteilung einzubeziehen. 5. Die dienstliche Beurteilung ist nicht grundsätzlich als Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 DRiG zu bewerten, sodass hinsichtlich der in der Beurteilung enthaltenen etwaigen Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit eine alleinige Zuständigkeit der Richterdienstgerichte nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Enthält die Beurteilung jedoch direkte oder mittelbare Aufforderungen an den Richter, sich künftig in bestimmter Weise zu verhalten, kann dies als unzulässige Einwirkung auf die Verfahrensführung und Entscheidungsfindung zu bewerten sein, sodass gegebenenfalls der Rechtsweg sowohl zu den Verwaltungsgerichten als auch zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. |
| Rechtsgebiete: | LRiG NRW, GG, LBG NRW |
| Vorschriften: | LRiG NRW § 4, GG Art. 3, GG Art. 33 Abs. 2, LBG NRW § 104, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 4 K 605/99 |
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