JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 15.03.2007, Aktenzeichen: 6 A 4625/04
| Leitsatz: | Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 vereinbar. Dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber steht bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 10 AGG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG) im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein Gestaltungsspielraum zu. Die auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22.12.2000 beruhende Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW nur bei Bewerbern mit Lehramtsbefähigung in Mangelfächern zuzulassen, hingegen Lehrkräfte, die in ohne entsprechende Lehramtsbefähigung Unterricht in Mangelfächern erteilen, nicht zu berücksichtigen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. |
| Rechtsgebiete: | LVO NRW, GG |
| Vorschriften: | LVO NRW § 6 Abs. 1, LVO NRW § 52 Abs. 1, LVO NRW § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 3 K 238/02 |
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