JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 14.01.2003, Aktenzeichen: 15 A 4115/01
| Leitsatz: | 1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in der Entwässerungssatzung ist jedenfalls für Gebäude mit mehreren Mieteinheiten nicht der Mieter eines Grundstücks, sondern der Grundstückseigentümer Teilnehmer des Kanalbenutzungsverhältnisses und somit Benutzer der gemeindlichen öffentlichen Abwasseranlage. 2. Diejenigen, denen der Eigentümer im Wege der Vermietung oder Verpachtung unmittelbar die Nutzung der Hausentwässerungseinrichtungen erlaubt und damit mittelbar die Nutzung der öffentlichen Abwasseranlage ermöglicht, sind im Verhältnis zur Gemeinde seine Erfüllungsgehilfen hinsichtlich seiner aus dem Kanalbenutzungsverhältnis entspringenden Pflichten, für deren Pflichtverletzungen er in entsprechender Anwendung des § 278 BGB haftet. 3. Einzelfall eines deliktischen Schadensersatzanspruchs der Gemeinde wegen unzulässiger Einleitung eines Stoffes (hier: Perchlorethylen) in die öffentliche Abwasseranlage. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 278, BGB § 280, BGB § 823, BGB § 831, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 5 K 6548/98 |
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