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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 13.02.2004, Aktenzeichen: 16 A 1160/02 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 16 A 1160/02

Urteil vom 13.02.2004


Leitsatz:Im Rahmen der Zumutbarkeit i.S.v. § 15 BSHG ist ein sog. Sterbequartalsvorschuss (hier gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der Postrentendienstverordnung - PostRDV -), d.h. eine dem Bestattungspflichtigen in den ersten Monaten nach dem Tod des Ehepartners zufließende erhöhte Witwen-/Witwerrente, anspruchsmindernd zu berücksichtigen, allerdings nur im Umfang der Hälfte der rentenrechtlichen Besserstellung.

Hinsichtlich der Frage, inwieweit im Übrigen das laufende Einkommen des Bestattungspflichtigen die Zumutbarkeit der endgültigen Tragung der Bestattungskosten beeinflusst, ist grundsätzlich auf den Monat der abschließenden Behördenentscheidung abzustellen. Dabei ist die allgemeine Einkommensgrenze entsprechend § 79 Abs. 1 BSHG zugrunde zu legen, wobei je nach der Enge der familiären Beziehung zum Verstorbenen der gesamte Einkommensüberschuss oder ein Teil davon einzusetzen ist. Eine Berücksichtigung des Einkommens mehrerer Monate, etwa entsprechend den §§ 21 Abs. 2 oder 84 Abs. 3 BSHG, kommt nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:BSHG
Vorschriften:BSHG § 15, BSHG § 79 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 22 K 7670/99
Rechtskraft:ja

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