JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 12.07.2005, Aktenzeichen: 11 A 2307/03.A
| Leitsatz: | 1. Tschetschenen steht außerhalb Tschetscheniens in anderen Bereichen der Russischen Föderation im Regelfall eine inländische Fluchtalternative offen. 2. Tschetschenen können sich außerhalb Tschetscheniens in anderen Bereichen der Russischen Föderation tatsächlich aufhalten. Dieser Aufenthalt ist ihnen dort in rechtlicher Hinsicht vom Grundsatz her möglich. Mancherorts gegebene behördliche Verweigerungen einer Registrierung oder in bestimmten Bereichen der Russischen Föderation festzustellende sonstige staatliche Maßnahmen begründen vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände keinen generellen Abschiebungsschutz. 3. Tschetschenen drohen in Bereichen einer inländischen Fluchtalternative nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab grundsätzlich keine abschiebungsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen und nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren Nachteile, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden. Tschetschenen droht außerhalb Tschetscheniens auch keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG |
| Vorschriften: | AufenthG § 60 Abs. 1, AuslG § 51 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 25 K 4721/01.A |
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