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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 12.04.2002, Aktenzeichen: 1 A 192/00 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 A 192/00

Urteil vom 12.04.2002


Leitsatz:1. Ein Ruhestandsbeamter, der neben seinen Versorgungsbezügen eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält, hat auch dann keinen Anspruch darauf, dass bei der Anwendung der Ruhensregelungen in § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG über die Vorschrift des § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG hinaus die Rente vollständig außer Ansatz bleibt, wenn er zum Erhalt der Anwartschaft auf diese Rente Eigenleistungen erbracht hat; eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 Nr. 2 BeamtVG scheidet aus.

2. Bei der Rückforderung von mit Blick auf § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG zuviel gezahlten Versorgungsbezügen begründet der Umstand, dass der Ruhestandsbeamte zum Erhalt der Anwartschaft auf die neben den Versorgungsbezügen gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung Eigenleistungen erbracht hatte, regelmäßig keine im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG abwägungsrelevante Härte.
Rechtsgebiete:GG, BeamtVG, AVG, AnVNG
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 33 Abs. 5, BeamtVG § 55 Abs. 1, BeamtVG § 55 Abs. 4 Nr. 1, BeamtVG § 55 Abs. 4 Nr. 2, BeamtVG § 52 Abs. 2, AVG § 22, AVG § 23, AnVNG § 7 b,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 12 K 8890/97

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