JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 12.03.2003, Aktenzeichen: 8 A 2398/02
| Leitsatz: | 1. Eine Regelung in der Wahlordnung einer IHK, die lediglich die Einspruchsfrist gegen die Feststellung des Wahlergebnisses normiert, ist keine materielle Präklusionsvorschrift, die das Einspruchsrecht des Wahlberechtigten auf rechtzeitig vorgebrachte Einspruchsgründe begrenzt. 2. Ist ein Wahlausschuss nicht entsprechend der für die angegriffene Wahl geltenden Wahlordnung zusammengesetzt, besteht die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses. 3. Führt der Wahlausschuss die Wahl zu einem großen Teil nicht selbst durch und trifft er wesentliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses nicht selbst, so liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor. |
| Rechtsgebiete: | IHKG |
| Vorschriften: | IHKG § 5, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 3 K 335/02 |
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