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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 7a D 134/02.NE 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7a D 134/02.NE

Urteil vom 12.02.2004


Leitsatz:Will die Gemeinde durch die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplanbereich Windenergieanlagen ausschließen, kann der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt sein, wenn die Gemeinde mit der Errichtung landwirtschaftlichen Betrieben dienender Windenergieanlagen im Bebauungsplangebiet nicht rechnen muss.

Ein Bebauungsplan ist nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er die Errichtung von Windenergieanlagen für mehr als die Hälfte der Fläche ausschließt, die nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet ist.

Die Bedeutung der Beschränkung innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone an sich zulässigen Windenergienutzung durch einen Bebauungsplan ergibt sich nicht alleine aus der Größe der überplanten Grundfläche, sondern auch aus der Windenergieanlagen andernorts im Gemeindegebiet ausschließenden Wirkung des Flächennutzungsplans.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 8 Abs. 2, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 18 a, BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2,
Rechtskraft:ja

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