JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 11.07.2002, Aktenzeichen: 10 A 5372/99
| Leitsatz: | 1. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben seiner Art nach im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig ist, gehört auch der Tatbestand des § 15 Abs. 1 BauNVO zum Prüfprogramm. 2. Bei der Bauvoranfrage obliegt es dem Antragsteller, festzulegen, was das "Vorhaben" und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. 3. Eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht mehr möglich ist, kann sachlich nicht beschieden werden. |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, BauO NRW |
| Vorschriften: | BauNVO § 15 Abs. 1, BauO NRW § 71 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 4 K 10053/97 |
| Rechtskraft: | ja |
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