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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 11.03.2004, Aktenzeichen: 7a D 51/02.NE 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7a D 51/02.NE

Urteil vom 11.03.2004


Leitsatz:1. § 12 BauGB erfordert die planerische Festlegung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB; es bleibt offen, ob mehrere konkrete Vorhaben alternativ zugelassen werden können.

2. Der Begriff "Vorhaben" im Sinne von § 12 BauGB ist identisch mit demselben Begriff in § 29 Abs. 1 BauGB, kann jedoch auch mehrere Vorhaben umfassen.

3. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich eine unbestimmte Anzahl unterschiedlichster Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zulässt, bewegt sich außerhalb der zulässigen Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten, die ein Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB umfassen darf.

4. Es bleibt offen, in welchem Umfang das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festzulegende Vorhaben auch hinsichtlich anderer planerischer Festsetzungen (hier: überbaubare Grundstücksfläche und Maß der baulichen Nutzung) eine gewisse Bandbreite umfassen kann.

5. Das Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB muss nicht im Vorhaben- und Erschließungsplan, sondern kann auch unmittelbar in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestimmt werden.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 12, § 29 Abs. 1, BauGB § 30 Abs. 2,

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