JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 11.03.2004, Aktenzeichen: 7a D 51/02.NE
| Leitsatz: | 1. § 12 BauGB erfordert die planerische Festlegung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB; es bleibt offen, ob mehrere konkrete Vorhaben alternativ zugelassen werden können. 2. Der Begriff "Vorhaben" im Sinne von § 12 BauGB ist identisch mit demselben Begriff in § 29 Abs. 1 BauGB, kann jedoch auch mehrere Vorhaben umfassen. 3. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich eine unbestimmte Anzahl unterschiedlichster Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zulässt, bewegt sich außerhalb der zulässigen Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten, die ein Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB umfassen darf. 4. Es bleibt offen, in welchem Umfang das im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festzulegende Vorhaben auch hinsichtlich anderer planerischer Festsetzungen (hier: überbaubare Grundstücksfläche und Maß der baulichen Nutzung) eine gewisse Bandbreite umfassen kann. 5. Das Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB muss nicht im Vorhaben- und Erschließungsplan, sondern kann auch unmittelbar in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestimmt werden. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 12, § 29 Abs. 1, BauGB § 30 Abs. 2, |
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