JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 10.12.2004, Aktenzeichen: 20 D 134/00.AK
| Leitsatz: | Nach einem anerkannten Grundsatz des Verfahrensrechts ist die Behörde - bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung - befugt, jederzeit von sich aus einen von ihr erkannten oder auch nur als möglich unterstellten formellen oder materiellen Mangel zu beseitigen (hier durch so genanntes "ergänzendes Verfahren"). Rechtsgrundlage bilden insoweit diejenigen Vorschriften, die für die geänderte Entscheidung selbst gelten; für eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG ist kein Raum. Der gerichtlichen Prüfung ist die behördliche Entscheidung in der Fassung zugrunde zu legen, die sie durch eine solche "ergänzende Entscheidung" erhalten hat. Zur Kapazitätsbestimmung von Start- und Landebahnen. Zur Fluglärmberechnung auf der Basis der so genannten AzB99 (Betriebsrichtungsverteilung, 100/100-Regelung, Umkehrschub, Abflugstrecken, Summation von Lärmquellen, Prognosegrundlagen) Es ist auf der Grundlage des erreichten Standes der Lärmwirkungsforschung gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Luftfahrtbehörde bei der Gewährung baulichen Schallschutzes annimmt, mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) einen angemessenen Abstand von der Grenze der fachplanerischen Unzumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 LuftVG zu wahren. Unter den Verhältnissen am Flughafen Düsseldorf lassen sich die Wirkungen der genehmigten Zunahme der Einzelschallereignisse von 71.000 auf 122.000 in den sechs verkehrsreichsten Monaten mit dem energieäquivalenten Dauerschallpegel hinreichend erfassen. Zur Rechtfertigung verbleibender Belastungen durch Fluglärm, vor allem wegen Verschlechterung des Wohnumfeldes in der Flughafennachbarschaft, durch öffentliche Verkehrsinteressen. Zu der wegen fortdauernder Betriebseinengungen fehlenden Notwendigkeit, neben der Gewährung von baulichem Schallschutz und Außenbereichsentschädigung aktiven Lärmschutz durch weitergehende Beschränkungen des Flugbetriebs anzuordnen. |
| Rechtsgebiete: | LuftVG, VwVfG, LuftVO |
| Vorschriften: | LuftVG § 6 Abs. 4 Satz 2, LuftVG § 6 Abs. 5, LuftVG § 9 Abs. 2, LuftVG § 10 Abs. 2 Nr. 4, LuftVG § 10 Abs. 8 Satz 2, VwVfG §§ 48 ff., VwVfG § 73 Abs. 6, VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3, VwVfG § 75 Abs. 2 Satz 2, LuftVO § 27a, |
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