JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 10.12.2004, Aktenzeichen: 10a D 133/02.NE
| Leitsatz: | 1. Setzt ein Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel (Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter/Baustoff-handel)" fest, ist eine weitere Festsetzung, nach der in dem Sondergebiet Gewerbebetriebe aller Art und Lagerhäuser gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bis zu einer Bruttogeschossfläche von maximal 3.000 qm ausnahmsweise zugelassen werden können, mit der Zweckbestimmung des Sondergebiets nicht vereinbar. 2. Das öffentliche Interesse an einer Festsetzung, die die Bevorratung von Straßenland im Hinblick auf die spätere Umsetzung eines bestimmten Verkehrskonzeptes bezweckt, rechtfertigt den Eingriff in privates Eigentum jedenfalls dann nicht, wenn Konzeptvarianten zur Verfügung stehen, die ohne einen solchen Eingriff auskommen, und die Wahrscheinlichkeit dafür, dass das bevorratete Straßenland tatsächlich gebraucht wird, in keiner Weise abgeschätzt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs 7, |
| Rechtskraft: | ja |
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