JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 10.06.2008, Aktenzeichen: 13 A 1779/06
| Leitsatz: | Die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 RettG NRW setzt nicht das Vorliegen eines funktionsfähigen öffentlichen Rettungsdienstes voraus. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst ist nur bei konkret zu erwartenden ernstlichen und schwerwiegenden Nachteilen, also bei Überschreiten einer "Verträglichkeitsgrenze" anzunehmen. Die Annahme ernstlicher und schwerwiegender Nachteile ist nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn im öffentlichen Rettungsdienst entsprechend der Verpflichtung des § 6 RettG NRW eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen im Rettungsdienst und Krankentransport sichergestellt ist und die Zulassung privater Unternehmer zur weiteren bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes daher nicht erforderlich ist. Die Entscheidung nach § 19 Abs. 4 RettG NRW ist eine prognostische Entscheidung, bei der der Genehmigungsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum eingeräumt ist. Die eine Genehmigung versagende Entscheidung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde den maßgebenden Sachverhalt vollständig ermittelt, die maßgeblichen Gesichtpunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft, eingeschätzt hat. |
| Rechtsgebiete: | RettG NRW |
| Vorschriften: | RettG NRW § 13, RettG NRW § 18, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 7 K 403/04 |
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