JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 09.10.2003, Aktenzeichen: 10a D 76/01.NE
| Leitsatz: | 1. Ein Einzelhandelsbetrieb mit einem "innenstadtbedeutsamen Sortiment" stellt keine typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel dar; auf der Grundlage dieses Begriffs ist daher eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen nicht möglich. 2. Die im Einzelhandelserlass enthaltene Auflistung der "zentren-" beziehungsweise "nahversorgungsrelevanten" Sortimentsgruppen ist nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von den örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von "nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten", die einer rechtssatzförmigen Anwendung fähig wäre, nicht erlaubt. 3. Wenn in einem Baugebiet Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten nur im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 1 Abs. 6, BauNVO § 1 Abs. 9, BauNVO § 1 Abs. 10, |
| Rechtskraft: | ja |
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