JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 09.05.2003, Aktenzeichen: 16 A 2789/02
| Leitsatz: | 1. Vermögen des Heimbewohners steht der Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach § 14 PfG NRW entgegen. Der Grundsatz, dass einer Person Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nur gewährt werden, wenn sie den jeweiligen Bedarf nicht aus eigenem oder ihr zurechenbarem Einkommen oder Vermögen zu decken vermag, gilt auch bei der Ermittlung der Bedürftigkeit im Rahmen des § 14 PfG NRW. 2. Der Heimbewohner ist in einem auf Gewährung von Pflegewohngeld nach § 14 PfG NRW gerichteten Verwaltungsstreitverfahren klagebefugt. 3. Verfahren betreffend die Gewährung von Pflegewohngeld sind nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. |
| Rechtsgebiete: | PfG NRW, VwGO |
| Vorschriften: | PfG NRW § 14, VwGO § 42 Abs. 2, VwGO § 188 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 21 K 4235/01 |
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