JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 09.04.2008, Aktenzeichen: 9 A 111/05
| Leitsatz: | 1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von landesrechtlichen Gebührenfestsetzungen richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach § 11 Abs. 1 GebG NRW. 2. Es bleibt offen, ob die Auffangtarifstelle 30.5 AGT zur AVerwGebO NRW in jeder Hinsicht unwirksam ist, weil sie gegen die Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 GebG NRW und das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstößt. 3. Zumindest bedarf die Tarifstelle einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass sie nur solche Amtshandlungen erfasst, die nicht konkret vorhersehbar waren und nur deshalb nicht rechtzeitig genauer geregelt werden konnten. |
| Rechtsgebiete: | GebG NRW, AGT zur AVerwGebO |
| Vorschriften: | GebG NRW § 2 Abs. 1, GebG NRW § 11 Abs. 1, AGT zur AVerwGebO Tarifstelle 30.5, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg, 11 K 2406/03 |
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