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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 08.06.2005, Aktenzeichen: 8 A 3745/03 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 A 3745/03

Urteil vom 08.06.2005


Leitsatz:1. Die Lagerung von Gefahrgut in einem (Container-)Umschlagterminal des kombinierten Verkehrs ist als zeitlich begrenzte Zwischenlagerung im Sinne von Art. 4 lit. c der Richtlinie 96/82/EG - "Seveso II" - vom Anwendungsbereich der StörfallVO ausgenommen, wenn die Zwischenlagerung im räumlichen, funktionalen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beförderung steht.

2. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang ist gewahrt, wenn die "24-Stunden-Regel" gemäß § 3 Abs. 4 GefStoffV eingehalten ist. Ob die Zwischenlagerung von Transportgut auch bei einer Überschreitung dieser Regelfrist als transportbedingt angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

3. Die Überwachung nach der StörfallVO obliegt bei Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes dem Eisenbahn-Bundesamt.
Rechtsgebiete:StörfallVO, Richtlinie 96/82/EG, AEG, GefStoffV
Vorschriften:StörfallVO § 1 Abs. 5, Richtlinie 96/82/EG Art. 4 lit. c, AEG § 4 Abs. 2, GefStoffV § 3 Abs. 4,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 3 K 4696/02
Rechtskraft:ja

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