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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 08.05.2009, Aktenzeichen: 7 A 423/08 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 A 423/08

Urteil vom 08.05.2009


Leitsatz:Eine Grenzgarage, die nicht nur einen "Zugang" zu einem Wohnhaus ermöglicht, sondern als "Eingang" zu einem Wohnhaus dient, ist nicht nach § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert. Denn durch die Nutzung (auch) als Hauseingang wird die Garage gewissermaßen zum Bestandteil des Wohnhauses, d.h. das Wohnhaus wird in den abstandflächenrechtlich beachtlichen Bereich erstreckt, wo es selbst gerade nicht zulässig ist.
Rechtsgebiete:BauO NRW
Vorschriften:BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 1, BauO NRW § 6 Abs. 11,
Verfahrensgang:VG Köln, 11 K 110/06 vom 19.12.2007
Rechtskraft:ja

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