JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 08.05.2009, Aktenzeichen: 16 A 3375/07
| Leitsatz: | § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW enthält keinen engen, spezifisch datenschutzrechtlichen Hausrechtsbegriff, der es ausschließt, optisch-elektronische Einrichtungen gegen Personen einzusetzen, die sich (etwa als Benutzer, Mitglieder, Bedienstete, Funktionsträger) berechtigt in dem überwachten Bereich aufhalten. Die optisch-elektronische Überwachung nach § 29b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW ist nicht erst dann unzulässig, wenn feststeht, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen. Sie darf vielmehr schon dann nicht erfolgen, wenn Anhaltspunkte für ein Überwiegen der privaten Interessen nicht ausgeräumt sind. Es ist nicht unverzichtbar im Sinne des § 29b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW, Daten generell und anlasslos zu speichern, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das mit der optisch-elektronischen Überwachung verfolgte Ziel entweder ganz ohne Datenspeicherung oder jedenfalls unter Begrenzung der Speicherung auf bestimmte Zeiten oder Anlässe in gleicher oder weitgehend gleicher Weise erreicht werden kann. |
| Rechtsgebiete: | GG, DSG NRW, HG |
| Vorschriften: | GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, DSG NRW § 2 Abs. 3b, DSG NRW § 29b Abs. 1 Satz 1, DSG NRW § 29b Abs. 2 Satz 1, HG § 2 Abs. 1, HG § 2 Abs. 3, HG § 8 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | VG Münster, 1 K 367/06 |
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