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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 07.11.2003, Aktenzeichen: 12 A 3187/01 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 12 A 3187/01

Urteil vom 07.11.2003


Leitsatz:1. Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 107 BSHG steht eine schon bei Beginn des Aufenthalts bestehende Absicht des Betroffenen, demnächst in eine andere Gemeinde umzuziehen, nicht entgegen, wenn der Zeitpunkt des Umzugs nicht gewiss war und sich der Aufenthalt auf Grund einer längeren Dauer (hier 2 1/2 Monate) und sonstiger Umstände in einer solchen Weise verfestigt hat, dass der Betroffene am Aufenthaltsort seinen Lebensmittelpunkt hatte.

2. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Prozesszinsen in einem mit dem Ziel geführten Rechtsstreit, eine Feststellung über das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach herbeizuführen.
Rechtsgebiete:BSHG, SGB I, BGB
Vorschriften:BSHG § 107, SGB I § 30, SGB I § 30 Abs. 3 Satz 2, BGB § 291,
Verfahrensgang:VG Münster 5 K 2983/97
Rechtskraft:ja

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