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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 07.06.2002, Aktenzeichen: 11 A 1194/02 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 11 A 1194/02

Urteil vom 07.06.2002


Leitsatz:1. Das für den großflächigen Braunkohlentagebau geltende Recht ist durch ein komplexes, teilweise gestuftes Regelungssystem gekennzeichnet, das in Nordrhein-Westfalen von planerischen Festlegungen im Landesplanungsgesetz, konkretisiert im Braunkohlenplan, über verschiedene bergrechtliche Betriebspläne bis hin zum bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren reicht.

2. Der Gesetzgeber darf zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben "Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger Entscheidungsverfahren" einführen und die Beteiligungs- sowie Klagerechte betroffener Dritter (insbesondere der Grundeigentümer) auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe begrenzen, soweit von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgehen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 11.7.2002 - 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365, und vom 24.10.2002 - 4 C 7.01 -, BVerwGE 117, 138).

3. Die vom Gesetzgeber für den Braunkohlentagebau vorgesehene Verfahrensstufung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn die dem Grundabtretungsverfahren vorangehenden Verfahrensschritte verursachen für den Oberflächeneigentümer keine nachteiligen, irreversiblen Rechtswirkungen.

4. In dem für den Braunkohlentagebau geltenden System der "gestuften Betroffenheit" kommt der Zulassung eines (fakultativen) Rahmenbetriebsplans weder Gestattungswirkung für den Bergbauunternehmer noch eine enteignende Vorwirkung in bezug auf das Oberflächeneigentum zu. Im Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG) kann der vom Abbau betroffene Oberflächeneigentümer die Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, uneingeschränkt überprüfen lassen (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 14.12.1990 - 7 C 18.90 -, NVwZ 1991, 993, und - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241 (251 ff.).

5. Die vom BVerwG für den Steinkohlenbergbau fortentwickelte Rechtsprechung, nach der die im Betriebsplanzulassungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§§ 48, 55 BBergG) Drittschutz vermitteln können (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 16.3.1989 - 4 C 36.85 -, DVBl. 1989, 663), ist auf den Braunkohlentagebau nicht übertragbar.

6. Zum Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), insbesondere wenn eine erhebliche, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigende Verletzung von Grundrechten droht.

7. Die vom Gesetzgeber für den Braunkohlentagebau gewählte Verfahrensstufung erscheint mit Blick auf die faktischen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt eines "zumutbaren Rechtsschutzes" wenig befriedigend. Die Schwelle eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes ist aber noch nicht erreicht.
Rechtsgebiete:BBergG, GG
Vorschriften:BBergG § 55, BBergG § 56, GG Art. 14 Abs. 1, GG Art. 11 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 19 Abs. 4,
Verfahrensgang:VG Aachen 9 K 691/00

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