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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 07.05.2009, Aktenzeichen: 1 A 2652/07 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 A 2652/07

Urteil vom 07.05.2009


Leitsatz:Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr können auf der Grundlage von Treu und Glauben von ihrem Dienstherrn Freizeitausgleich wegen Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit verlangen, wenn sie über die (europa-)rechtlich vorgegebene regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst herangezogen worden sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit im Sinne des § 78a Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a. F. erfüllt waren. Ein weitergehendes "treuwidriges" Verhalten des Dienstherrn ist in diesem Zusammenhang nicht Anspruchsvoraussetzung. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG bedarf es auch keiner Einräumung von Übergangsfristen.

Der Umfang des Freizeitausgleichs ist nach Treu und Glauben zu begrenzen: Bereitschaftsdienst ist in geringerem Umfang auszugleichen als Volldienst. Zur Berechnung sind die Wertungen des § 1 Abs. 1 AZVOFeu a. F. heranzuziehen, wonach gemessen an der (ehemaligen) Gesamtarbeitszeit von wöchentlich 54 Stunden 42,59 % (23 Stunden) auf den Volldienst und 57,41 % (31 Stunden) auf den Bereitschaftsdienst entfielen. Aus diesen prozentualen Anteilen setzt sich auch die Zuvielarbeit zusammen, wobei die auf diese Weise ermittelten Stunden des Volldienstes in voller Höhe und die des Bereitschaftsdienstes zur Hälfte auszugleichen sind. Von dem so ermittelten Wert sind abschließend noch fünf Stunden pro Monat abzuziehen.

Die Abwicklung des Freizeitausgleichs muss den vom Dienstherrn zu wahrenden berechtigten Belangen der Personalwirtschaft Rechnung tragen. Der Ausgleich hat deswegen (vorbehaltlich Besonderheiten des Einzelfalls) maximal innerhalb eines solchen Zeitraums zu erfolgen, in dem sich die zu viel geleisteten Stunden angehäuft haben. Es steht den Beteiligten überdies frei, zur Abgeltung des zustehenden Freizeitausgleichs eine einvernehmliche Regelung zur Vergütung der - nach diesem Urteil auszugleichenden - zu viel geleisteten Stunden zu treffen.
Rechtsgebiete:RL 93/104/EG, RL 2003/88/EG, LBG NRW, AZVOFeu
Vorschriften:RL 93/104/EG Art. 6 Nr. 2, RL 2003/88/EG Art. 6 Buchstabe b), LBG NRW a. F. § 78a, LBG NRW § 61, AZVOFeu a. F. § 1,
Verfahrensgang:VG Minden, 4 K 864/06

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