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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 07.05.2002, Aktenzeichen: 15 A 5299/00 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 15 A 5299/00

Urteil vom 07.05.2002


Leitsatz:1.Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche Eigentümerin eines Grundstücks und damit auch Beitragspflichtige nach § 8 KAG NRW sein.

2. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 8 KAG NRW beitragspflichtig ist, können die Gesellschafter nur im Wege eines Haftungsbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch genommen werden.

3. Ein Haftungsbescheid an die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt jedenfalls dann, wenn derjenige persönlich beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Eigentümer ist, zwingend voraus, dass ein Beitragsbescheid an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangen ist.

4. Wird ein Beitragsbescheid, durch den eine Beitragsschuld einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgesetzt wird, mehreren Gesellschaftern bekannt gegeben, wird durch die Aufhebung des Bescheides gegenüber einem Gesellschafter die Beitragsfestsetzung insgesamt aufgehoben. Einer gesonderten "Aufhebung" der den anderen Gesellschaftern gegenüber bekannt gegebenen Ausfertigungen bedarf es nicht.
Rechtsgebiete:BGB, KAG NRW, AO
Vorschriften:BGB §§ 705 ff., KAG NRW § 8, AO § 191,
Verfahrensgang:VG Minden 7 K 4576/98

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