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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 07.03.2006, Aktenzeichen: 10 D 10/04.NE 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 D 10/04.NE

Urteil vom 07.03.2006


Leitsatz:1. Überplant die Gemeinde eine vorhandene Gemengelage aus Gewerbebetrieben und Wohnbebauung, so hat sie zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange eine sorgfältige Bestandsaufnahme durchzuführen, mit der sie die genehmigten Nutzungen und die zulässigen (Lärm-)Emissionen der Betriebe nachvollziehbar ermittelt.

2. Führt die Gemeinde - mangels anderer Erschließungsvarianten - die Zufahrt zu einem Gewerbegebiet durch ein reines und ein allgemeines Wohngebiet, muss sie bei ihrer Prognose- und Abwägungsentscheidung die mögliche bauliche Ausnutzung der Grundstücke durch anzusiedelnde Gewerbebetriebe und die damit verbundenen Verkehrsimmissionen im Rahmen der Angebotsplanung berücksichtigen.
Rechtsgebiete:GG, BauGB, BauNVO, GBauNVO, BImSchG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 14 Abs. 1, BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 1 Abs. 10, BauGB § 31 Abs. 1, BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2, BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2, BauNVO § 1 Abs. 5, BauNVO § 1 Abs. 9, BauNVO § 8 Abs. 1, GBauNVO § 8 Abs. 11, BImSchG § 3 Abs. 1, BImSchG § 3 Abs. 2, VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1,
Rechtskraft:ja

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