JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 06.12.2006, Aktenzeichen: 8 A 4840/05
| Leitsatz: | 1. Ein Anlieger hat grundsätzlich nur den Verkehr zu dulden, der der funktionsgerechten Inanspruchnahme der Straße dient. Je dringender und notwendiger eine Verkehrslösung ist und je weniger Alternativen es gibt, umso eher kann im Rahmen einer verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO aber auch den Anliegern einer Haupterschließungsstraße Durchgangsverkehr und ein entsprechendes "Mehr" an Lärm- und Abgasbelastung zugemutet werden. 2. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vorzunehmenden Interessenabwägung das Lärmschutzinteresse der Anlieger besonders zu würdigen, wenn die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV genannten Grenzwerte überschritten werden. Sofern die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV aufgeführten Richtwerte überschritten werden, kommt dem Lärmschutzinteresse der Anlieger ein besonders hohes Gewicht zu. 3. Die in der 22. BImSchV festgesetzten Immissionsgrenzwerte stellen auch im Rahmen einer verkehrsrechtlichen Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine geeignete und hinreichende Orientierungshilfe für die ermessensgerechte Bewertung der verkehrsbedingten Schadstoffbelastung der Anlieger einer Straße dar. |
| Rechtsgebiete: | StVO, BImSchG, 16. BImSchV, 22. BImSchV |
| Vorschriften: | StVO § 45, BImSchG § 40, 16. BImSchV § 2, 22. BImSchV § 3, 22. BImSchV § 4, 22. BImSchV § 6, |
| Verfahrensgang: | VG Köln 11 K 3543/05 |
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