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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 06.11.2008, Aktenzeichen: 10 A 1417/07 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 A 1417/07

Urteil vom 06.11.2008


Leitsatz:Der Gesetzgeber hat in § 34 Abs. 3 BauGB nicht das Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO übernommen. Die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO findet bei der Beurteilung, ob schädliche Auswirkungen vorliegen, keine Anwendung.

Soll ein bestehender Einzelhandelsbetrieb erweitert werden, ist die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens zu prüfen. Bei der Prognoseentscheidung über schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen (genehmigten) Größe am Erweiterungsstandort bereits vorhanden ist.

Falls im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle bereits (größere) Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind, die sich auf den Versorgungsbereich auswirken, müssen auch diese in die Prognose einbezogen werden.
Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Vorschriften:BauGB § 34 Abs. 1, BauGB § 34 Abs. 3, BauNVO § 11 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf, 9 K 3101/06

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