JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 06.09.2005, Aktenzeichen: 6 A 300/04
| Leitsatz: | Ein Lehrer, der zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in einem Mangelfach als Angestellter in den Schuldienst des Landes eingestellt worden ist, ohne die für diese Tätigkeit erforderliche Lehramtsbefähigung zu besitzen, kann sich nach Erwerb einer diesen Mangel kompensierenden Unterrichtserlaubnis nicht auf die Regelungen des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (sog. Mangelfacherlass) berufen. Es ist nicht sachwidrig, dass den von dem Mangelfacherlass erfassten Lehrkräften eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, denjenigen Lehrkräften, die auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 11.1.2001 - 715-41-0/2-10-1/2001 und 624-42.1/20.00-12/2001 - in den Schuldienst des Landes eingestellt worden sind, hingegen nicht. |
| Rechtsgebiete: | GG, LVO |
| Vorschriften: | GG Art. 33 Abs. 2, LVO § 6 Abs. 1, LVO § 84 Abs. 1, LVO § 84 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 2 K 3805/02 |
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