JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 06.08.2003, Aktenzeichen: 7a D 100/01.NE
| Leitsatz: | 1. Wurde ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windenergieanlagen festsetzt, nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie der EU, aber vor In-Kraft-Treten der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie erlassen, bedurfte er keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), sondern nur einer Einzelfallprüfung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie; zu den Anforderungen an eine solche Einzelfallprüfung. 2. Für die Festsetzung einer "gebündelten" Bauweise von Windenergieanlagen gibt es keine Rechtsgrundlage. 3. Die Gemeinde kann den Abstand von Windenergieanlagen untereinander in einem Bebauungsplan dadurch steuern, dass sie Baugrenzen festsetzt, innerhalb derer jeweils nur eine Windenergieanlage Platz findet. 4. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ermächtigt nur zur Ausweisung von Flächen, die von jeglicher Bebauung frei zu halten sind; die Vorschrift bietet keine Grundlage dafür, es unterbinden zu wollen, dass die Rotoren von Windenergieanlagen bei deren Betrieb in bestimmte Flächen hineinragen. 5. Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen richtet sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach den Maßstäben für ein Misch- oder Dorfgebiet; die Lage einer Außenbereichsfläche in einem aus Gründen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege festgesetzten Schutzgebiet hat nicht zur Folge, dass die Wohnruhe auf solchen Außenbereichsflächen besonders schutzwürdig wäre. 6. Hinreichend wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschallemissionen auf den Menschen liegen bislang nicht vor. 7. Zur rechtlichen Bewertung des mit dem Betrieb von Windenergieanlagen verbundenen Unfallrisikos. 8. Bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Windenergieanlagen ist eine allein flächenorientierte Betrachtungsweise (hier: Bedarf von rd. 5 ha nicht näher spezifizierter "Ausgleichsfläche" für 6 Windenergieanlagen) verfehlt. 9. Zur Sicherung der Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen für Festsetzungen in einem "normalen" (nicht vorhabenbezogenen) Bebauungsplan reicht ein städtebaulicher Vertrag mit dem Investor, der nur die Vertragspartner bindet, nicht aus. 10. Die Höhe eines Ersatzgeldes für unterbliebene Ersatzmaßnahmen ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LG NRW an die Kosten gekoppelt, die der Verursacher für konkrete Ersatzmaßnahmen hätte aufwenden müssen; die Ermittlung des Ersatzgelds setzt daher voraus, dass zuvor die an sich erforderlichen Ersatzmaßnahmen konkretisiert werden. |
| Rechtsgebiete: | LG NRW, UVPG, BauGB, BauNVO |
| Vorschriften: | LG NRW § 5 Abs. 3 Satz 2, UVPG § 2 Abs. 3 Nr. 3 a.F., UVPG § 3 a.F., UVPG § 25, BauGB § 3 Abs. 1, BauGB § 9, BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10, BauGB § 215a, BauNVO § 22, BauNVO § 23, BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 3, |
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