JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 06.03.2008, Aktenzeichen: 10 D 103/06.NE
| Leitsatz: | 1. Soll ein abwägungsfehlerhafter Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren erneut in Kraft gesetzt werden, reicht es regelmäßig nicht aus, lediglich über die im ergänzenden Verfahren vorgetragenen Stellungnahmen zu entscheiden und im Übrigen ohne erneute Auseinandersetzung mit den relevanten Belangen auf die Abwägungsentscheidung des für unwirksam erklärten Satzungsbeschlusses zu verweisen. Vielmehr ist eine neue Entscheidung zu treffen, in der alle im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen gegeneinander und untereinander gerecht - das heißt ergebnisoffen - abgewogen werden. 2. Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB soll die ursprünglich gewollte Planung durch die Möglichkeit einer erleichterten Fehlerbehebung begünstigen, nicht aber die vereinfachte Verwirklichung einer von dieser gänzlich verschiedenen planerischen Konzeption erleichtern. 3. Ein Erdgasröhrenspeicher zur Gasbezugsoptimierung dient nicht dem Transport von Erdgas, sondern seiner Lagerung. Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (mit späteren Änderungen, GasHLV) ist auf eine derartige Anlage nicht anwendbar. 4. § 50 BImSchG ist gemeinschaftsrechtskonform (vgl. Art. 12 RL 96/82/EG) dahin auszulegen, dass zwischen dem gefährlichen Betriebsbereich und den in der Vorschrift genannten schutzwürdigen Gebieten im Regelfall ein angemessener räumlicher Abstand oder - insbesondere bei bestehenden Anlagen - zusätzliche Schutzvorkehrungen planerisch gesichert werden. Ein Verzicht sowohl auf eine räumliche Trennung der Flächen als auch auf effiziente Schutzvorkehrungen wird nur in seltenen Ausnahmefällen abwägungsgerecht sein. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG, 12. BImSchV, GasHLV |
| Vorschriften: | BauGB § 214 Abs. 4, BauGB § 1 Abs. 7, BImSchG § 50, 12. BImSchV § 1 Abs. 1, GasHLV § 2 Abs. 1, |
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