JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 05.12.2007, Aktenzeichen: 13 A 932/05
| Leitsatz: | Gegenüber den allgemeinen Regelungen stellt § 16 Abs. 7 Satz 4 IfSG eine Ausnahmeregelungen des Inhalts dar, dass eine in Anwendung der außerordentlichen ("Eil"-)Zuständigkeit getroffene Maßnahme des Gesundheitsamtes ausnahmsweise dann als von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme gilt, wenn diese vom Gesundheitsamt über die getroffene Anordnung unverzüglich unterrichtet worden ist und die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen seit ihrem Erlass aufgehoben hat. Die mit § 16 Abs. 7 IfSG bezweckte klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten verbietet es, die Unterrichtungspflicht Dritten gegenüber als unerhebliche Verfahrensregelung zu bewerten. Die Unterrichtung setzt voraus, dass die zuständige örtliche Ordnungsbehörde über die vom Gesundheitsamt konkret angeordnete Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. |
| Rechtsgebiete: | IfSG, KoG-IfSG |
| Vorschriften: | IfSG § 16, IfSG § 30, IfSG § 69, KoG-IfSG § 2 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 7 K 6640/02 |
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