JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 05.03.2009, Aktenzeichen: 1 A 2560/07
| Leitsatz: | Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG erfolgt unabhängig davon, ob die Erwerbstätigkeit erstmals nach Eintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand aufgenommen wird oder sich als Fortsetzung bereits während des aktiven Dienstes als Beamter oder Richter ausgeübter (genehmigter) Nebentätigkeit darstellt. § 53 Abs. 1, 2 i. V. m. Abs. 7 BeamtVG verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Gleichheitsverstoß liegt weder darin, dass außerhalb des öffentlichen Dienstes erzieltes Erwerbseinkommen (aus Nebentätigkeiten) bei aktiven Beamten und Richtern im Gegensatz zu den Pensionären nicht auf die Bezüge angerechnet wird, noch darin, dass der Gesetzgeber in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG nur ganz bestimmte Tätigkeiten (schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische und Vortragstätigkeit) von der Ruhensregelung ausgenommen hat. |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, GG |
| Vorschriften: | BeamtVG § 53 Abs. 1, BeamtVG § 53 Abs. 7, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 33 Abs. 5, |
| Verfahrensgang: | VG Köln, 3 K 4758/06 |
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