JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 05.02.2003, Aktenzeichen: 7a D 77/99.NE
| Leitsatz: | 1. Die in einem Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen für ein nach § 38 BauGB privilegiertes Fachplanungsvorhaben (hier: Planfeststellung für eine Bundesfernstraße nach § 17 FStrG) können vor dessen abschließender Fertigstellung nicht durch einen Bebauungsplan inhaltlich geändert werden; die Änderung eines noch nicht vollständig umgesetzten Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze vor Fertigstellung des Vorhabens nur mit den spezifischen Instrumenten des Planfeststellungsrechts erfolgen. 2. § 17 Abs. 3 FStrG räumt dem Träger eines Vorhabens zwar die Möglichkeit ein, sich bei der Zulassungsregelung für sein planfeststellungsbedürftiges Fernstraßenvorhaben für den - regelmäßigen - Weg der Planfeststellung oder für den der planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung zu entscheiden; ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan kann jedoch nicht die nach § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze erforderliche Änderungsplanfeststellung ersetzen. 3. Trifft ein Bebauungsplan Festsetzungen, die mit der privilegierten Fachplanung für ein noch nicht fertiggestelltes Vorhaben unvereinbar sind, ist der Bebauungsplan vollzugsunfähig und kann damit nicht wirksam werden. 4. Werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV durch neue der 16. BImSchV unterliegende Verkehrsanlagen nicht überschritten, bedeutet dies nicht, dass damit die Immissionen der neuen Verkehrsanlage von den Betroffenen in jedem Fall hinzunehmen wären; eine Summenpegelbetrachtung der Immissionen des neuen Verkehrswegs mit den vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege ist vielmehr dann geboten, wenn in Betracht kommt, dass alle Immissionen zu einer Gesamtbelastung führen, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. 5. Die zum Schutz des Eigentums und der Gesundheit gezogene Grenze kann situationsbedingt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls überschritten sein, wenn die Lärmwerte mehr als 70 dB (A) tags und mehr als 60 dB (A) nachts betragen; für Wohngebiete ist die Grenze auf Grund einer wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen Spektrums bei Werten von 70 bis 75 dB (A) tags und 60 bis 65 dB (A) nachts anzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, FStrG, VwVfG, 16. BImSchV |
| Vorschriften: | BauGB § 38, FStrG § 17 Abs. 3, VwVfG § 76, 16. BImSchV, |
| Rechtskraft: | ja |
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