JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 04.06.2008, Aktenzeichen: 21 A 2454/06
| Leitsatz: | 1. Bei der im Ermessen der Behörde stehenden Anerkennung von Vordienstzeiten ist zu berücksichtigen, ob der Ruhestandsbeamte neben seinen Versorgungsbezügen andere Renten oder sonstige Versorgungsleistungen, die nicht einer Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG unterfallen, bezieht. 2. Eine später einsetzende Rentenzahlung fällt nicht unter den gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BeamtVG. 3. Ist eine Vorabentscheidung über die Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten mit einem wirksamen Rentenvorbehalt versehen, darf die Festsetzungsbehörde im Sinne des Vorbehalts verfahren, ohne an die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen oder den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes gebunden zu sein. 4. Die Behörde muss bei einer Vergleichsberechnung nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV berücksichtigen, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse insbesondere durch Kursschwankungen bei Versorgungsleistungen in ausländischer Währung während des laufenden Verwaltungsverfahrens in entscheidungserheblichem Maße geändert haben. |
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, BeamtVGVwV, VwVfG NRW |
| Vorschriften: | BeamtVG § 11, BeamtVG § 12, BeamtVG § 49 Abs. 2 Satz 2, BeamtVG § 55, BeamtVG § 67, BeamtVGVwV Tz. 11.0.5, VwVfG NRW § 48, |
| Verfahrensgang: | VG Münster, 4 K 1351/03 |
| Rechtskraft: | ja |
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