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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 04.06.2004, Aktenzeichen: 6 A 309/02 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 A 309/02

Urteil vom 04.06.2004


Leitsatz:1. Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt gemäß § 126 Abs. 3 BRRG lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens, nicht dagegen einen dem Widerspruchsverfahren vorgeschalteten Antrag an den Dienstherrn voraus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.6.2001 - 2 C 48.00 - , BVerwGE 114, 350 = NVwZ 2002, 97).

2. Es liegt in dem - grundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Vergabe eines Beförderungsamtes von der Erfüllung bestimmter - gesetzlich nicht normierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit diese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Macht der Dienstherr eine Beförderung davon abhängig, dass der Bewerber eine dem angestrebten statusrechtlichen Amt entsprechende Funktion bereits ausgeübt hat, so wird das in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nicht tangiert, wenn der Dienstherr jedem Beamten, der ein solches Beförderungsamt anstrebt, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes die Chance einräumt, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen zu lassen.
Rechtsgebiete:BRRG
Vorschriften:BRRG § 126 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen 1 K 3715/98

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