JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 04.06.2003, Aktenzeichen: 7a D 131/02.NE
| Leitsatz: | 1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung, mit der eine Veränderungssperre in einem im Flächennutzungsplan dargestellten Vorrang-gebiet für Windenergieanlagen erlassen wird, kann sich auch daraus ergeben, dass der Antragsteller die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dartut, in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zu beantragen. 2. Das Auslaufen der befristeten Möglichkeit nach § 245b Abs. 1 Satz 1 BauGB, die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen i.S. d. § 35 Abs. 2 Nr. 6 BauGB auszusetzen, schließt nicht die Befugnis der Gemeinde aus, die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Vorranggebiet für Windenergieanlagen durch den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu sichern. 3. Ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, mit dem die planerische Feinsteuerung der Errichtung von Windenergieanlagen in einem Vorrangegebiet u.a. bezüglich der Anzahl und der maximal zulässigen Höhe erfolgen soll, hat eine hinreichend konkrete Plankonzeption zum Gegenstand, um den Erlass einer Verände-rungssperre zu rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Vorschriften: | VwGO § 47 Abs 2 Satz 1, BauGB § 14 Abs 1, BauGB § 245b Abs 1 Satz 1, |
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