JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 04.05.2009, Aktenzeichen: 10 A 699/07
| Leitsatz: | 1. Dem Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbrucherlaubnis stehen Gründe des Denkmalschutzes (§ 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW) nicht entgegen, wenn die denkmalrechtlich erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen zu einem Verlust der Denkmaleigenschaft führen würden. 2. Laufende Erhaltungsarbeiten an einem Fachwerkgebäude führen regelmäßig nicht zu einem Wegfall der Denkmaleigenschaft. Anders ist es, wenn eine akute Einsturzgefahr des Gebäudes die Folge des Zusammenwirkens von Schäden an allen wesentlichen für die Denkmalaussage relevanten Bauwerksteilen ist und die Sanierung dieser Schäden einer Neuerrichtung gleich käme. 3. Die Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten durch den Eigentümer kann zwar der Annahme, die Erhaltung des Denkmals sei dem Eigentümer wirtschaftlich unmöglich (§ 7 Abs. 1 Satz 3 DSchG NRW), entgegen stehen, regelmäßig jedoch nicht der Feststellung, dass die Denkmaleigenschaft durch die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen wegfallen wird. 4. Dem Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbrucherlaubnis wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung kann das Vorliegen eines ernsthaften Angebots eines Kaufinteressenten entgegen stehen, wenn der Eigentümer keine nichtwirtschaftlichen Gründe für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Abbrucherlaubnis geltend machen kann. In einem solchen Fall kann sich der Eigentümer auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner privaten Einkommenslage denkmalbedingte Steuervorteile nicht ausschöpfen kann. |
| Rechtsgebiete: | DSchG NRW |
| Vorschriften: | DSchG NRW § 7, DSchG NRW § 7 Abs. 1 Satz 3, DSchG NRW § 9, DSchG NRW § 9 Abs. 1 Buchst. c), DSchG NRW § 9 Abs. 2 Buchst. a), DSchG NRW § 27, DSchG NRW § 27 Abs. 2, DSchG NRW § 31, DSchG NRW § 33, |
| Verfahrensgang: | VG Köln, 4 K 5370/04 |
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