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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 03.12.2008, Aktenzeichen: 8 D 19/07.AK 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 D 19/07.AK

Urteil vom 03.12.2008


Leitsatz:1. Zu den Anforderungen an eine Dokumentation einer Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 1 UVPG.

2. Bei einer für die Zulassung einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalls ist regelmäßig nur relevant, welche nachteiligen Umweltauswirkungen mit der Änderung oder Erweiterung verbunden sind.

3. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist mit EU-Recht vereinbar.

4. Ein Drittbetroffener kann sich bei der Anfechtung einer Änderungsgenehmigung allein auf solche Beeinträchtigungen berufen, die entweder - im Sinne einer unmittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf den zu ändernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten beruhen oder die - im Sinne einer mittelbaren Auswirkung der Änderungsgenehmigung - auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zurückzuführen sind, die zwar nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind, auf die sich diese aber auswirkt.

5. Werden die zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte aus §§ 5 und 5 a der 17. BImSchV eingehalten, ist davon auszugehen, dass nicht nur der Vorsorgepflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, sondern zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Anlass zu der Annahme bestehen, dass durch die Anlage trotz Einhaltung der Vorsorgewerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können.
Rechtsgebiete:BImSchG, UVPG, 17. BImSchV
Vorschriften:BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, BImSchG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BImSchG § 16 Abs. 2 Satz 1, UVPG § 3 c Satz 1, 17. BImSchV § 5, 17. BImSchV § 5 a,

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