JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 03.12.2003, Aktenzeichen: 8 A 1793/03
| Leitsatz: | 1. Für die Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung nach § 33 StVZO an einen Fahrzeughalter mit (Wohn-)Sitz im Ausland ist die untere Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Gebiet der gewöhnliche Grenzübertritt des Schleppfahrzeugs liegt. 2. Die Genehmigungspflicht für das Schleppen von Fahrzeugen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO stellt keine die Gemeinschaftslizenz betreffende Regelung oder eine sonstige Genehmigungspflicht dar, von der die Beförderung beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge gemäß Nr. 2 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedsstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten befreit ist. 3. Bei der Erteilung einer Dauerausnahmegenehmigung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO ist die Beschränkung des Schleppvorgangs auf eine Entfernung von 100 km auch für Schleppfahrzeuge der "neueren Generation" rechtlich nicht zu beanstanden. |
| Rechtsgebiete: | VO-EWG, StVZO, IntVO, VwVfG NRW |
| Vorschriften: | VO-EWG Nr. 881/92, StVZO § 33, IntVO § 1, VwVfG NRW § 3, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 6 K 5388/01 |
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