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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 03.12.2003, Aktenzeichen: 7a D 42/01.NE 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7a D 42/01.NE

Urteil vom 03.12.2003


Leitsatz:1. Zu den wesentlichen Unterschieden zwischen vorhabenbezogenen Bebauungsplänen und normalen Bebauungsplänen im Sinne der "Angebotsbebauungsplanung".

2. Die Sonderregelungen des § 12 BauGB für vorhabenbezogene Bebauungspläne lassen es nur zu, einen Bebauungsplan zu erlassen, der für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans die planungsrechtliche Zulässigkeit des konkreten Vorhabens begründet, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger in dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Durchführungsvertrag verpflichtet hat.

3. Ein Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB muss nicht in jeder Hinsicht so eng umrissen sein, dass der Vorhaben und Erschließungsplan als seine planerische Grundlage zugleich auch Grundlage der nach Erlass des Plans zu erteilenden Baugenehmigung sein kann; es kann vielmehr von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen, damit dem Vorhabenträger bei der Planumsetzung eine gewisse Flexibilität verbleibt.

4. Vorhaben im Sinne von § 12 BauGB kann auch ein Projekt sein, das aus einer Mehrzahl von baulichen Anlagen besteht, die jeweils für sich gesonderte Bauvorhaben im Sinne von § 29 BauGB darstellen, vom Vorhabenträger jedoch zu einer insgesamt zu verwirklichenden Einheit zusammengefasst sind.

5. Bei der Festlegung der normativen Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Gemeinde zwar nicht an den numerus clausus der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der BauNVO gebunden, hat jedoch die Leitlinien- und Orientierungsfunktion der BauNVO bei der Konkretisierung der Maßstäbe für eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu beachten.

6. Umfasst das "Vorhaben", zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger verpflichtet hat, ausschließlich die Errichtung von Wohngebäuden, lässt der vorhabenbezogene Bebauungsplan hingegen auch andere - z.B. gewerbliche - Bauvorhaben zu, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht von § 12 BauGB gedeckt und daher ungültig; der Mangel kann im ergänzenden Verfahren dadurch behoben werden, dass die zulässige Art der Nutzung auf Wohngebäude beschränkt wird.

7. Begründet ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Zulässigkeit nur von Wohngebäuden, kann er diese Wohngebäude mit Blick auf die Verträglichkeit mit den in ihrer Umgebung zulässigen baulichen Nutzungen zugleich einer bestimmten Baugebietskategorie - etwa reines oder allgemeines Wohngebiet sowie ggf. auch Misch- oder Dorfgebiet - zuweisen.

8. Werden neue Bauflächen für Wohngebäude ausgewiesen, muss die äußere Erschließung über vorhandene Straße auch Begegnungsverkehren zwischen Lastkraftwagen untereinander Rechnung tragen, wenn solche Begegnungsverkehre nicht - etwa durch verkehrsregelnde Maßnahmen - von vornherein ausgeschlossen sind.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 12, BauGB § 215a,

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