JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 03.09.2008, Aktenzeichen: 6t A 1162/05.T
| Leitsatz: | 1. Die Ungewissheit über den Aufenthaltsort des Beschuldigten stellt kein Verfahrenshindernis dar, das - in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 1 HeilBerG NRW - zur Einstellung des Verfahrens zwingt. 2. Die von dem Beschuldigten eingelegte Berufung ist ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn weder der Beschuldigte noch ein Vertreter des Beschuldigten zur Hauptverhandlung erscheint, der Beschuldigte und sein Beistand unter Hinweis auf diese Folge des Ausbleibens ordnungsgemäß geladen worden sind und das Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt ist (§ 112 Satz 1 HeilBerG NRW in Verbindung mit § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO). 3. Eine in diesem Sinne "ordnungsgemäße" Ladung kann unter Umständen auch im Wege öffentlicher Bekanntmachung erfolgen. |
| Rechtsgebiete: | HeilBerG NRW |
| Vorschriften: | HeilBerG NRW § 95 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Münster, 18 K 2158/02.T |
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