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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 03.09.2007, Aktenzeichen: 8 A 2264/05 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 8 A 2264/05

Urteil vom 03.09.2007


Leitsatz:Nach den der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) und der VDI-Richtlinie 3940 zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen begegnet es keinen Bedenken, wenn die Immissionsschutzbehörde einem Anlagenbetreiber zur Überprüfung der Einhaltung eines Geruchsimmissionsgrenzwertes lediglich die Wahlmöglichkeit zwischen einer halbjährigen Überprüfung mit 52 Stichproben und einer ganzjährigen Überprüfung mit 104 Stichproben einräumt; ihm ist nicht darüber hinaus auch die Möglichkeit zuzugestehen, eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben vornehmen zu können.
Rechtsgebiete:BImSchG
Vorschriften:BImSchG § 12, BImSchG § 26,
Verfahrensgang:VG Minden 11 K 2789/04

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