JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 03.06.2002, Aktenzeichen: 7a D 75/99.NE
| Leitsatz: | 1. Entscheidet der Rat ausschließlich über den Satzungsbeschluss und nicht auch über die Anregungen und Bedenken, liegt ein zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führender Abwägungsmangel vor. 2. Eine Zurücksetzung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zugunsten gewichtiger anderer Belange in Betracht. 3. Es ist sachgerecht, bei Stichstraßen eine Wendefläche mit einem Durchmesser von 18 m festzusetzen, der der Müllabfuhr das Wenden in einem Zug ohne Rückwärtsfahren ermöglicht. 4. Bei Stichstraßen, an denen nur wenige Wohngebäude liegen, kann auf eine Wendefläche verzichtet werden; die Anwohner können darauf verwiesen werden, ihre Mülltonnen an eine nahegelegene andere Straße (hier in einer Entfernung von bis zu 100 m) zu bringen. |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 6, BauGB § 1a, BauGB § 1a Abs. 2 Nr. 2, BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4, BauGB § 9, BauGB § 11, |
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