JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 03.05.2007, Aktenzeichen: 7 A 2364/06
| Leitsatz: | 1) Bestimmt eine bauordnungsrechtliche Regelung selbst, wann und unter welchen Voraussetzungen von ihr abgewichen werden darf, kann eine Abweichung von der bauordnungsrechtlichen Regelung auch dann in Betracht kommen, wenn keine atypische Grundstückssituation gegeben ist. In die nach § 73 BauO NRW dann erforderliche Ermessensentscheidung sind die nachbarlichen Interessen einzubeziehen. 2) Gestaltungsvorschriften haben regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn zur Festsetzung eingeschossiger Atriumbauweise eine Flachdachfestsetzung hinzutritt, der Satzungsgeber aber bestimmt, dass ausnahmsweise Dächer mit einer Neigung bis 20° errichtet werden dürfen. |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW |
| Vorschriften: | BauO NRW § 73, |
| Verfahrensgang: | VG Münster 2 K 4523/03 vom 04.05.2006 |
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