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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 03.05.2006, Aktenzeichen: 6 A 2566/04 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 6 A 2566/04

Urteil vom 03.05.2006


Leitsatz:Ein Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach Vollendung des 50. Lebensjahres darf auch im Zusammenhang mit einem vorangegangenen Urlaub aus familienpolitischen Gründen grundsätzlich nicht die Dauer von 15 Jahren überschreiten. Eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist ausnahmsweise möglich, wenn eine Rückkehr in die Beschäftigung unzumutbar ist. Je länger die Höchstgrenze überschritten werden soll, desto gewichtiger und dauerhafter müssen die hierfür streitenden persönlichen Belange des Beamten sein.
Rechtsgebiete:LBG NRW
Vorschriften:LBG NRW § 78e Abs. 1, LBG NRW § 78e Abs. 3, LBG NRW § 78e Abs. 4,
Verfahrensgang:VG Minden 4 K 5115/03
Rechtskraft:ja

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