JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 02.12.2003, Aktenzeichen: 19 A 997/02
| Leitsatz: | 1. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach nach Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 LV NRW kann nur eingeführt werden, wenn es eine Religionsgemeinschaft gibt, die als verantwortliche Instanz die Übereinstimmung des Religionsunterrichts mit ihren Grundsätzen feststellt. 2. Eine Religionsgemeinschaft nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 14 LV NRW setzt einen Zusammenschluss natürlicher Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen religiösen Zwecks voraus; ein Zusammenschluss nur von Vereinen oder Verbänden (Dachverband) ist keine Religionsgemeinschaft. 3. Eine Religionsgemeinschaft ist ferner nur ein Zusammenschluss von Religionsangehörigen, der der allseitigen Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben dient. Diese Voraussetzung erfüllt nicht ein Dachverband, der sich ausschließlich die Aufgaben der Interessenvertretung, des Dialogs und der Aufklärung gegenüber dem Staat und der Gesellschaft gestellt hat. 4. Ob im Bereich des Islams Religionsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 LV NRW auf örtlicher Ebene (z.B. der Moscheevereine) anzunehmen sind, bleibt offen. |
| Rechtsgebiete: | GG, WRV, LV NRW |
| Vorschriften: | GG Art. 7 Abs. 3, 140, WRV Art. 137, LV NRW Art. 14, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 1 K 10519/98 |
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