JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 02.10.2003, Aktenzeichen: 21 A 1144/02
| Leitsatz: | 1. § 4 Abs. 2 SchKG begründet für Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz unmittelbar einen gesetzlichen Anspruch auf öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. 2. Dieser Förderanspruch steht auch einer katholischen Beratungsstelle zu, in der allein eine allgemeine Schwangerschaftsberatung i.S.v. § 2 SchKG und nicht zugleich auch eine Konfliktberatung i.S.v. §§ 5 und 6 SchKG angeboten wird, wenn diese Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen nach § 3 SchKG erforderlich ist. |
| Rechtsgebiete: | SchKG |
| Vorschriften: | SchKG § 2, SchKG § 3, SchKG § 4 Abs. 2, SchKG § 5, SchKG § 6, SchKG § 8, |
| Verfahrensgang: | VG Minden - 7 K 27/01 |
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